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Betriebsreglement



1. Flughafenhalterin
Zivile Flughafenhalterin ist die Engadin Airport, Via Tinus 11, 7500 St. Moritz.

2. Flughafenleitung
Der Flughafenbetrieb untersteht dem von der Engadin Airport bestimmten und vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) genehmigten Flughafenleiter.
Dieser kann mündliche und/oder schriftliche Weisungen erlassen. Seine Rechte und Pflichten richten sich nach dem Pflichtenheft des BAZL.

3. Organisation und Benützungsbestimmungen
Die Organisation und die Benützung des Flughafens sind in folgenden Anhängen zu diesem Regelement geregelt:

· Betriebsorganisation(Anhang 1)
· Generelle Betriebszeiten(Anhang 2)
· An- & Abflugverfahren (Anhang 3)
· Lärmminderungsmassnahmen(Anhang 4)
· Notfall- und Rettungsdienste(vom BAZL genehmigtes Notfalldispo)

4. Benützungsprioritäten
Für die Benützung des Flughafens gelten folgende Prioritäten:
· Notfälle sowie Such- und Rettungsflüge
· Flüge schweizerischer und ausländischer Staatsluftfahrzeuge
· Übriger gewerbsmässiger Verkehr
· Nichtgewerbsmässiger Motor- und Segelflugverkehr
· Fallschirmsprungbetrieb
· Sonderbewilligungen

5. Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Betriebsreglementes werden nach Art. 91 des Luftfahrtgesetzes mit Haft oder Busse bestraft.

6. Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch das BAZL in Kraft.

7. Aufhebung früherer Erlasse
Mit dem Inkrafttreten werden das Betriebsreglement vom 22./27. August 2001 und dessen Anhänge aufgehoben.

St. Moritz, den 21.09.2004

Genehmigt durch das BAZL am 6. Dezember 2004




Anhang 1 Betriebsorganisation


 

Generalversammlung

 

 

 

 

 

Verwaltungsrat

 

 

 

 

 

Flughafenleitung

 

 

 

 

Betriebsdienste

Administration Verwaltung

Verkehrsdienste

Flugbetrieb

Verwaltung Immobilien

Flugsicherung

Passagierhandling

Personalwesen

Alarmwesen

Gepäckhandling

Buchhaltung

AIS / C / MET

Flugzeughandling

Inkassowesen

Kundendienst

Betankungswesen

Statistik

 

Notfall-/ Rettungsdienste

Publicrelations

 

Unterhalt Anlagen

Flugpolizei

 

Fahrzeuge und Geräte

Sicherheit

 

Schneeräumung

Umwelt

 


Weitere auf dem Flughafen verfügbare, selbständige Dienste und Organisationen:
· Zoll
· Kantonspolizei Graubünden (Posten Samedan)
· Helikopterunternehmungen
· Flugbetriebe (Schulung, Flugsport, Rundflüge, Airtaxi,)
· Unterhaltsbetrieb
· Restaurant
· Taxi




Anhang 2 Generelle Betriebszeiten

Ganzes Jahr:08:00 bis Abenddämmerung (HR*),
spätestens jedoch bis 19:00 LT

Ausnahmen: Such-, Rettungs-, Ambulanz- und amtliche Transportflüge sowie Flüge für die öffentliche Sicherheit unterliegen keinen zeitlichen Beschränkungen.




Anhang 3 An- und Abflugverfahren

VFR AREA CHART-ICAO SAMEDAN/LSZS    
VISUAL APPROACH CHART-ICAO SAMEDAN/LSZS




Anhang 4 Lärmminderungsmassnahmen

Zum Zwecke der Lärmminderung trifft die Engadin Airport folgende organisatorische und betriebliche Massnahmen:

1. Allgemeines

1.1 Allgemeine Benützungseinschränkungen
a) Flugzeuge der Lärmkategorie A (FAL 3-1 APP B1-B7), sind von der Benützung des Flughafens grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen für besondere Flugveranstaltungen
sind mit Sonderbewilligung möglich.
b) Flugzeuge der Lärmkategorien I,II & III (FAL 3-1 APP A) unterliegen generell einer Sonderbewilligung. Gesuche sind mindestens 24 h im voraus an die Flughafenleitung zu richten. Für erteilte Sonderbewilligungen wird eine besondere Lärmgebühr gemäss Tarifordnung erhoben.
c) Grundschulung mit Motorflugzeugen ist nur im Rahmen der ortsansässigen Motorflug-
gruppe zulässig, davon ausgenommen sind auswärtige Alpeneinweisungen.

1.2 Kurzfristige zusätzliche Restriktionen
Die Flughafenleitung kann in dringenden Fällen weitere kurzfristige Restriktionen verfügen.

1.3 Flugsicherungsrelevante Lärmminderungsverfahren
Die im Luftfahrthandbuch der Schweiz (AIP) publizierten An- und Abflugverfahren sind
verbindlich und strikte einzuhalten.

1.4 Ausnahmebewilligungen
Die Flughafenleitung kann in begründeten Fällen Ausnahmebewilligungen zu den unter
Punkt 2 Anhang 4 aufgeführten Einschränkungen gestatten. Die erteilten Ausnahmebe-
willigungen sind unter Angabe der Gründe aufzuzeichnen.


2. Einschränkungen

Aktivität

Nicht erlaubt an Tagen bezw. Zeiten LT

Bemerkungen / Ausnahmen

Flugzeuge derLärmkategorie A

·Grundsätzlich verboten

Sonderbewilligung für Flug- veranstaltungen möglich.Dabei gelten folgendeBetriebszeiten: 09:00?12:00und 14:00-17:00

Flugzeuge der Lärmkategorie B

·Abenddämmerung (HR*) - 19:00

Sonderbewilligung erforderlich. Zwischen12:00 und 14:00 Uhr ist nur1 Start oder 1 Landungerlaubt.

Platzrundenflüge, Touch & Go

· Sonn- und Feiertagen1
· täglich 12:00 - 14:00

.

Lokalflüge unter 20 Minuten

· Samstags, Sonn- und Feiertagen1
· täglich 12:00 ? 14:00

. Farbe

Motorkunstflug

· Sonn- und Feiertagen1
· täglich 12:00 - 14:00

Sonderbewilligung erforderlich, maximale Dauer pro Programm 8 Minuten, pro ACFT und Tag nur 1 Programm gestattet

Segelschleppflüge

· An Sonn- und Feiertagen1 zu Schulungszwecken
· täglich 12:00 ? 14:00

Sonderbewilligung Erforderlich

Fallschirmabsetz - Flüge

· An Sonn- und Feiertagen1 sind max.2 Flüge erlaubt.
· täglich 12:00 ? 14:00

Sonderbewilligungerforderlich. Landezone der Fallschirmspringer ausschliesslich in dem zugewiesenen Landefeld

Motorenstandläufe

· Sonn- und Feiertagen1
· täglich 12:00 ? 14:00

Standläufe sind ausschliesslich auf den durch die Flughafenleitung bezeichneten Plätzen erlaubt

APU

· APU-Läufe dürfen erst 30 Minuten vor der EOBT erfolgen

.

Schubumkehr 'REVERSE'

· Jet- und Turbopropflugzeugen wird empfohlen, 'REVERSE' nur aus sicherheits- oder operationellen Gründen zu betätigen, wenn immer möglich max. bis Stellung 'IDLE'. Es ist immer die ganze verfügbare Pistenlänge auszunützen

.

Helikoptertest - flüge

· Testflüge sind in den Monaten April &Mai sowie November an je zwei Tagen erlaubt.
· max. 60 Minuten pro Tag
· Sonn- und Feiertagen1
· vor 09:00
· 12:00 ? 14:00
· nach 17:00

.

Helikopter Trainingsflüge

·Sonn- und Feiertagen1
·täglich 12:00 ? 14:00

.

 

1 Als Feiertage gelten: Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Nationalfeiertag, Eidg. Bettag,
Weihnachtstag, Stephanstag.


St. Moritz, den 21. September 2004

Genehmigt durch das BAZL am 6. Dezember 2004


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